Beibehaltung einer Pensionsrückstellung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und nur anteilige Behandlung
als vGA bei Ausscheiden vor Ablauf der Erdienenszeit ohne Reduzierung der für die volle Erdienenszeit zugesagten Pensionsansprüche
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für die Passivierung einer Pensionsrückstellung in der Bilanz der GmbH entfallen nicht, wenn der beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer rund fünfeinhalb Jahre nach Erteilung der Pensionszusage und damit vor Ablauf des 10-jährigen
Erdienenszeitraum seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet und ab da lediglich auf sein laufendes Geschäftsführergehalt,
nicht aber auf seine Pensionsanwartschaft verzichtet.
2. Wurde dem 57-jährigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine – steuerlich anzuerkennende – Zusage auf eine
mit Vollendung des 68. Lebensjahrs beginnende Pension gemacht und scheidet dieser tatsächlich bereits nach gut fünf Jahren
als Geschäftsführer aus, so ist die Beibehaltung der Pensionsrückstellung auch dann nicht in voller Höhe als vGA zu behandeln,
wenn die Pensionszusage keine Regelung zur zeitanteiligen Kürzung der Pensionsansprüche im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens
enthält.
3. Eine vGA liegt allerdings insoweit vor, als die Pensionszusage eine Anpassungsklausel für den Fall einer wesentlichen Änderung
der Verhältnisse enthält und hiervon bei der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit nicht Gebrauch gemacht wird.
Ein ordentlicher Geschäftsleiter hätte insoweit den Betrag der zugesagten monatlichen Altersrente auf den Betrag reduziert,
den der ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit nach Erteilung der Pensionszusage
bis zum Ausscheiden tatsächlich „verdient” hat, und für eine entsprechend niedrigere Bilanzierung der Pensionsrückstellung
in der GmbH-Bilanz gesorgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 308 Nr. 4 KÖSDI 2014 S. 18799 Nr. 4 KAAAE-54231
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FG des Saarlandes, Urteil v. 18.09.2013 - 1 K 1124/12
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