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FG München Urteil v. - 11 K 1190/11 EFG 2014 S. 344 Nr. 5

Gesetze: EStG 2001 § 17 Abs. 1 S. 1, EStG 2001 § 17 Abs. 1 S. 3, EStG 2001 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Von ungewisser Änderung eines Poolvertrags abhängige Option zum Erwerb von KGaA-Aktien kein Anwartschaftsrecht i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG 2001

grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum durch einseitige Erwerbsoption

Zahlungen für Aufhebung eines wertlosen Optionsrechts als vGA

keine steuerliche Anerkennung einer Treuhandschaft allein wegen Bilanzierung aks Treugut

Leitsatz

1. Kann eine mittelbar über eine GmbH an einer KGaA beteiligte Steuerpflichtige aufgrund einer Poolvereinbarung der KGaA-Gesellschafter nicht selbst die von einem anderen KGaA-Gesellschafter zum Verkauf angebotenen Aktien erwerben, sorgt sie deswegen für einen Erwerb der Aktien durch die GmbH und lässt sie sich von der GmbH ein Optionsrecht zum Erwerb der Aktien für den Fall einräumen, dass die GmbH eine Änderung des Poolvertrags und dadurch eine Genehmigung des Erwerbs der Aktien durch die bisher nicht unmittelbar an der KGaA beteiligte Steuerpflichtige erwirken kann, so erlangt die Steuerpflichtige durch die Optionsvereinbarung auch dann noch kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien, wenn sie zwar gegenüber der GmbH das Risiko eines möglichen Wertverlusts der Aktien übernimmt und sich die GmbH schuldrechtlich zur Veräußerung der Aktien ausschließlich an die Steuerpflichtige verpflichtet, die mit den Aktien verbundenen wesentlichen Rechte, das Stimm- und Dividendenbezugsrecht, jedoch bei der GmbH verbleiben.

2. Ein Optionsrecht zum Erwerb von Aktien ist keine Anwartschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG 1999/2000/2002, wenn es unter dem Vorbehalt einer erforderlichen Änderung eines Poolvertrags steht, die Realisierbarkeit dieser Änderung jedoch fraglich ist und die Änderung letztendlich auch nicht zustande kommt.

3. Ist die Ausübung der einseitigen Option zum Erwerb von Aktien aus der Sicht des Jahres, in dem die Option eingeräumt worden ist, zwar möglich, ist aber nach dem typischen Geschehensablauf nicht mit einer gewissen Sicherheit davon auszugehen, dass von der Option Gebrauch gemacht wird, so begründet die Einräumung eines Optionsrechts kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien.

4. Hat eine GmbH ihren beherrschenden Gesellschaftern ein unter einer Bedingung stehendes Optionsrecht zum Erwerb von Aktien eingeräumt und steht nunmehr nach dem Gesamtbild der Verhältnisse fest, dass die Bedingung (hier: Zustimmung fremder Dritter zur Abänderung eines Poolvertrags) nicht erfüllt werden kann, so liegt eine vGA vor, wenn der Vertrag über das Optionsrecht aufgehoben wird und die GmbH trotz der nunmehrigen Wertlosigkeit des Optionsrechts eine Zahlung in Höhe des Kaufpreises der Aktien an die Gesellschafter leistet.

5. Allein die Verbuchung von Aktien in der Bilanz eines vermeintlichen Treuhänders als treuhänderisch verwaltetes Vermögen genügt nicht, um tatsächlich steuerlich eine Treuhandschaft anzunehmen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 344 Nr. 5
EStB 2014 S. 181 Nr. 5
WAAAE-54214

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FG München, Urteil v. 24.10.2013 - 11 K 1190/11

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