Von ungewisser Änderung eines Poolvertrags abhängige Option zum Erwerb von KGaA-Aktien kein Anwartschaftsrecht i. S. d. §
17 Abs. 1 S. 3 EStG 2001
grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum durch einseitige Erwerbsoption
Zahlungen für Aufhebung eines wertlosen Optionsrechts als vGA
keine steuerliche Anerkennung einer Treuhandschaft allein wegen Bilanzierung aks Treugut
Leitsatz
1. Kann eine mittelbar über eine GmbH an einer KGaA beteiligte Steuerpflichtige aufgrund einer Poolvereinbarung der KGaA-Gesellschafter
nicht selbst die von einem anderen KGaA-Gesellschafter zum Verkauf angebotenen Aktien erwerben, sorgt sie deswegen für einen
Erwerb der Aktien durch die GmbH und lässt sie sich von der GmbH ein Optionsrecht zum Erwerb der Aktien für den Fall einräumen,
dass die GmbH eine Änderung des Poolvertrags und dadurch eine Genehmigung des Erwerbs der Aktien durch die bisher nicht unmittelbar
an der KGaA beteiligte Steuerpflichtige erwirken kann, so erlangt die Steuerpflichtige durch die Optionsvereinbarung auch
dann noch kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien, wenn sie zwar gegenüber der GmbH das Risiko eines möglichen Wertverlusts
der Aktien übernimmt und sich die GmbH schuldrechtlich zur Veräußerung der Aktien ausschließlich an die Steuerpflichtige verpflichtet,
die mit den Aktien verbundenen wesentlichen Rechte, das Stimm- und Dividendenbezugsrecht, jedoch bei der GmbH verbleiben.
2. Ein Optionsrecht zum Erwerb von Aktien ist keine Anwartschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG 1999/2000/2002, wenn es unter
dem Vorbehalt einer erforderlichen Änderung eines Poolvertrags steht, die Realisierbarkeit dieser Änderung jedoch fraglich
ist und die Änderung letztendlich auch nicht zustande kommt.
3. Ist die Ausübung der einseitigen Option zum Erwerb von Aktien aus der Sicht des Jahres, in dem die Option eingeräumt worden
ist, zwar möglich, ist aber nach dem typischen Geschehensablauf nicht mit einer gewissen Sicherheit davon auszugehen, dass
von der Option Gebrauch gemacht wird, so begründet die Einräumung eines Optionsrechts kein wirtschaftliches Eigentum an den
Aktien.
4. Hat eine GmbH ihren beherrschenden Gesellschaftern ein unter einer Bedingung stehendes Optionsrecht zum Erwerb von Aktien
eingeräumt und steht nunmehr nach dem Gesamtbild der Verhältnisse fest, dass die Bedingung (hier: Zustimmung fremder Dritter
zur Abänderung eines Poolvertrags) nicht erfüllt werden kann, so liegt eine vGA vor, wenn der Vertrag über das Optionsrecht
aufgehoben wird und die GmbH trotz der nunmehrigen Wertlosigkeit des Optionsrechts eine Zahlung in Höhe des Kaufpreises der
Aktien an die Gesellschafter leistet.
5. Allein die Verbuchung von Aktien in der Bilanz eines vermeintlichen Treuhänders als treuhänderisch verwaltetes Vermögen
genügt nicht, um tatsächlich steuerlich eine Treuhandschaft anzunehmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 344 Nr. 5 EStB 2014 S. 181 Nr. 5 WAAAE-54214
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