BGH Beschluss v. - 2 StR 478/13

Anstiftung zur Falschaussage: Fehlerhaftigkeit von Strafzumessungserwägungen

Gesetze: § 26 StGB, § 46 StGB, § 153 StGB

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5-2 KLs 16/12

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschaussage" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen haben das Rechtsmittel sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist keinen Erfolg.

21. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig, weil das Rechtsmittel - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat - rechtzeitig eingelegt wurde (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 126/12, vom - 4 StR 553/11 und vom - 2 StR 153/05; s. auch , BGHSt 17, 94, 96).

32. Die Revision hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus dem Strafrahmen des § 153 StGB i.V.m. § 26 StGB - drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe - gebildet. Es hat dabei u.a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die von ihm angestiftete Haupttäterin „der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hat" (UA S. 10).

5Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anstiftung (§ 26 StGB) setzt voraus, dass ein anderer zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat bestimmt wird. Wird - wie hier - die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen, besteht regelmäßig die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (vgl. auch § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO). Die regelmäßigen Auswirkungen der Anstiftungshandlung stellen aber keinen Strafschärfungsgrund dar (vgl. auch Senat, Beschluss vom - 2 StR 101/98, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Beihilfe 3 zu den regelmäßigen Auswirkungen der Beihilfehandlung). Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung eine niedrigere Strafe ausgesprochen worden wäre.

63. Der Senat weist auf Folgendes hin:

7a) Die bisherige Begründung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, begegnet ebenfalls rechtli-chen Bedenken. Die Strafkammer hat zunächst die Prüfung unterlassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist (§ 56 Abs. 1 StGB; vgl. auch Senat, Beschluss vom - 2 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3). Bei Anwendung der Ausnahmevor-schrift (, BGHSt 24, 40, 43) des § 56 Abs. 3 StGB hat das Landgericht zudem nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 270/90, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7), Untersuchungshaft verbüßt und die Tat gestanden hat (vgl. , BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 11). Die Überlegungen des Landgerichts laufen zudem auf den - bedenklichen - Gedanken eines generel-len Ausschlusses der Aussetzungsmöglichkeit bei Aussagedelikten hinaus. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom - 2 StR 665/10, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 21.

8b) Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem - aufgrund des Beschlusses des Senats vom (2 StR 527/13) nunmehr rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts Frank-furt am Main vom zu bilden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 1403 Nr. 19
IAAAE-53922