1) Die Entscheidung, ob ein Feststellungsbescheid über den Wert eines Grundstücks i.S.v. § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu
erlassen ist, liegt bei dem für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt. Auf Anfrage der Betriebsprüfungsstelle,
den Grundbesitz für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke festzustellen, ist das Lagefinanzamt damit nicht berechtigt, einen Feststellungsbescheid
nach § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu erlassen.
2) Die nach Erlass des Feststellungsbescheides erfolgte Nachholung der unterbliebenen Mitwirkung des für die Erbschaft-/Schenkungsteuer
zuständigen Finanzamts führt nicht zur Heilung des Verfahrensfehlers i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO.
3) Die Aufhebung des Feststellungsbescheides kann in diesem Fall nicht gemäß § 127 AO unterbleiben, weil nicht feststeht,
ob das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt eine entsprechende Anfrage zur Feststellung des Grundbesitzwertes
gestellt hätte.