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FG Münster Urteil v. - 3 K 1556/13 F EFG 2014 S. 328 Nr. 5

Gesetze: AO § 126 Abs 1 Nr 5, AO § 127, AO § 179 ff, BewG § 151 Abs 1 Satz 2 Nr 1

Bewertungsrecht

Feststellung Grundbesitzwert

Leitsatz

1) Die Entscheidung, ob ein Feststellungsbescheid über den Wert eines Grundstücks i.S.v. § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu erlassen ist, liegt bei dem für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt. Auf Anfrage der Betriebsprüfungsstelle, den Grundbesitz für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke festzustellen, ist das Lagefinanzamt damit nicht berechtigt, einen Feststellungsbescheid nach § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu erlassen.

2) Die nach Erlass des Feststellungsbescheides erfolgte Nachholung der unterbliebenen Mitwirkung des für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts führt nicht zur Heilung des Verfahrensfehlers i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO.

3) Die Aufhebung des Feststellungsbescheides kann in diesem Fall nicht gemäß § 127 AO unterbleiben, weil nicht feststeht, ob das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt eine entsprechende Anfrage zur Feststellung des Grundbesitzwertes gestellt hätte.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 328 Nr. 5
LAAAE-53276

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FG Münster, Urteil v. 22.08.2013 - 3 K 1556/13 F

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