Gemeinnützigkeit eines Vereins im Beitrittsgebiet bei Übernahme eines Forschungsreaktors im Stadium der Betriebsunterbrechung
nach der Wiedervereinigung und anschließend von der Politik beschlossener Stilllegung des Reaktors
Leitsatz
1. Wurde ein bis dahin vom Zentralinstitut für Kernforschung betriebener, unterkritisch gehaltener, grundsätzlich betriebsbereiter,
aber ertüchtigungsbedürftiger Forschungsreaktor im Beitrittsgebiet nach der Wiedervereinigung auf einen von einem Bundesland
getragenen Verein übertragen und stand zu diesem Zeitpunkt politisch noch nicht fest, ob der Reaktor tatsächlich wieder in
Betrieb genommen werden würde, so kann auch dann weiter von einer gemeinnützigen Förderung von Forschung und Wissenschaft
durch den Verein auszugehen sein, wenn politisch später die Stilllegung und der Rückbau des Reaktors beschlossen worden sind;
insoweit ist aufgrund der besonderen Situation der Wiedervereinigung unerheblich, dass in der Zeit zwischen Forschungstätigkeit
am laufenden Reaktor und Entscheidung über die Stilllegung ein Rechtsträger- und Betreiberwechsel stattgefunden hat.
2. Bei der Beurteilung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft ist zu unterscheiden, ob sich die Körperschaft in einer ersten
Aufbauphase, in einer zweiten Phase der aktiven Tätigkeit zur Verwirklichung des Satzungszwecks oder in einer dritten Abwicklungsphase
befindet; eine Forschungseinrichtung kann daher nicht nur – bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des § 51 AO – während
der aktiven Forschungsphase, sondern auch in der Abwicklungsphase der Schließung der Einrichtung und der eventuell erforderlichen
fachgerechten Entsorgung der für die Forschung verwendeten gefährlichen Stoffe. grundsätzlich als gemeinnützig anzuerkennen
sein.
Fundstelle(n): DStZ 2014 S. 222 Nr. 7 EFG 2014 S. 584 Nr. 7 RAAAE-53274
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.03.2013 - 3 K 1143/09
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