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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 KR 27/09 KL

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Korrekturbetrages i.H.v. 1.514.042,21 EUR, den die Beklagte aufgrund von - ihrer Auffassung nach festgestellten - Fehlern von gemeldeten Versicherungszeiten im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease Management Programm - DMP) für das Berichtsjahr 2003 festgestellt hat. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten insbesondere, welche Anforderungen für die Anerkennung als DMP-Versicherungszeit an die ärztliche Dokumentation zu stellen sind.

Fundstelle(n):
MAAAE-53066

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 05.12.2013 - L 5 KR 27/09 KL

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