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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 13 | Telefonüberwachung: Verwertungsverbot für Zufallserkenntnisse

Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, dürfen nach einer aktuellen Entscheidung des BFH in einem Besteuerungsverfahren gegen den Betroffenen nicht verwendet werden, wenn die diesem zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte. Es besteht ein Verwertungsverbot.

Angesichts des Hypes um das massenhafte Ausspionieren von Telefonen und Computern darf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht unerwähnt bleiben. Im Streitfall war das Telefon eines Beschuldigten abgehört worden. Dabei ergab sich der Verdacht, dass ein Dritter den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten vermittelt hatte.

Der VII. Senat des BFH hat jetzt klargestellt: Zufällig gewonnene Erkenntnisse dürfen in dem Besteuerungsverfahren eines Dritten nicht verwendet werden, wenn die dem Betroffenen zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte. Es besteht dann ein Verwertungsverbot. Anders ausgedrückt: Die Verwertung von Erkenntnissen, die...

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