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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 08 | Anteilsveräußerung: Beratungskosten für Verständigungsverfahren keine Veräußerungskosten

Der BFH hat aktuell entschieden, dass die Beratungskosten eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen für ein internationales Verständigungsverfahren über die Besteuerung einer Anteilsveräußerung im Sinne des § 17 EStG nicht der Einkunftsebene zuzuordnen sind und damit keine Veräußerungskosten darstellen. Sie mindern folglich nicht den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Wie sind bei einem internationalen Verständigungsverfahren die Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen zu behandeln? Sind sie der Einkunftsebene zuzuordnen und deshalb bei der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung im Sinne von § 17 EStG steuermindernd als Veräußerungskosten zu berücksichtigen? Diese Frage musste jetzt der Bundesfinanzhof klären.

Verständigungen sind zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Danach kann das Bundesfinanzministerium mit den zuständigen Behörden anderer Staaten unmittelbar verhandeln, um eine Einigung über Einzelfälle herbeizuführen, die die Besteuerung in Deutschland oder in einem anderen Staat betreffen. Verständigungsverfahren setzen voraus, dass ein DBA eine ...

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