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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 24 | Kindergeld: Berücksichtigung eines Reserveoffizier-Anwärters

Ein Kind, das im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (SaZ) als Offizieranwärter zum Reserveoffizier der Bundeswehr ausgebildet wird, befindet sich nach einem positiven Urteil des Niedersächsischen FG in einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Die Eltern haben daher grds. Anspruch auf Kindergeld. Der BFH hat der Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts stattgegeben, so dass jetzt die Revision beim BFH anhängig ist.

Ein anhängiges BFH-Verfahren zum Kindergeld möchten wir Ihnen nun kurz vorstellen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden: Wird ein Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld. Natürlich vorausgesetzt, dass Sohn oder Tochter das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Verwaltung vertritt hingegen die Auffassung: Es handelt sich nicht um eine Berufausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 EStG.

Das FG aus Hannover hatte die Revision nicht zugelassen. Das Finanzamt hatte das Urteil jedoch nicht akzeptiert und dagegen Beschwerde eingelegt. Dieser hat der BFH stattgegeben. Daher ist jetzt die Revision anhängig. Das Aktenzeichen lautet: .

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