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Eigenkapital bei Personengesellschaften (HGB)
1. Begriff
Der Begriff „Eigenkapital“ wird im HGB an verschiedenen Stellen genannt, eine eindeutige Definition des Begriffs findet sich jedoch im Gesetz nicht. § 247 HGB sieht lediglich vor, dass in der Bilanz das Eigenkapital getrennt von den Schulden auszuweisen ist. Eine Begriffsdefinition ist indes nicht erforderlich, da sich das Eigenkapital als Unterschiedsbetrag zwischen dem Vermögen zzgl. dem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und den Schulden zzgl. dem passiven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt.
Während bei der Kapitalgesellschaft die Eigenkapitalabgrenzung unproblematisch erscheint, ist die Abgrenzung von Eigenkapital und Schulden aufgrund der Besonderheiten hinsichtlich der Kapitalkontenführung bei Personen(handels)gesellschaften nicht immer ohne Weiteres möglich.
IDW RS HFA 7
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023
Hoffmann/Weidenhammer in Beck'sches Handbuch der Personengesellschaften, 5. Aufl. 2020
Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021
2. Ausweis
Neben einer fehlenden Begriffsdefinition findet sich im HGB auch keine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Ausweises des Eigenkapitals bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften. § 264c Abs. 2 HGB regelt lediglich den Eigenkapitalausweis für bestimmte Personen(handels)gesellschaften i. S. des § 264a HGB, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person persönlich haftet. Das Eigenkapital ist bei diesen Gesellschaften wie folgt darzustellen: