BGH Beschluss v. - 4 StR 434/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagte C. hat es wegen Beihilfe zum Raub und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate (Angeklagter Z. ) bzw. ein Monat (Angeklagter C. ) der Freiheitsstrafen als vollstreckt gilt. Gegen das Urteil richten sich die auf Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten C. führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es -wie die Revision des Angeklagten Z. insgesamt -unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Senat stellt das Verfahren bezüglich des Angeklagten C. gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit er wegen Hehlerei verurteilt wurde (vgl. , StraFo 2005, 214, 215 einerseits und Urteil vom - 4 StR 41/95, NStZ 1995, 595, andererseits).

3 Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten auf. Insbesondere ist dessen Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Denn Maßstab der revisionsrechtlichen Kontrolle ist insofern, ob die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen möglich sind (vgl. BVerfG, wistra 2009, 17, 19 mwN). Dies ist hier der Fall.

4 Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub und die deswegen verhängte (Einzel-)Strafe haben daher Bestand. Der Senat schließt insbesondere aus, dass diese Strafe von der Verurteilung wegen Hehlerei beeinflusst ist.

5 2. Die Revision des Angeklagten Z. hat (insgesamt) keinen Erfolg. Dies gilt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen auch hinsichtlich der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 1/07, NStZ-RR 2007, 175; vom - 1 StR 151/06).

Fundstelle(n):
OAAAE-52478