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BBK Nr. 2 vom

Bilanzielle Abbildung der Uneinbringlichkeit bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Abgrenzung der Uneinbringlichkeit zwischen Handels-/Steuerrecht und Umsatzsteuerrecht

Die Uneinbringlichkeit einer Forderung liegt aus handels- und steuerrechtlicher Sicht in Abgrenzung zu einer zweifelhaften Forderung vor, wenn am [i]Uneinbringlichkeit im Ertragsteuerrecht Bilanzstichtag feststeht, dass eine Bezahlung nicht erreicht und die Forderung daher in voller Höhe ausfallen wird. Die Uneinbringlichkeit liegt regelmäßig vor, wenn z. B. der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung geleistet hat und in absehbarer Zeit mit einer Verbesserung seiner Vermögenslage nicht zu rechnen ist oder die Forderung nur unter unverhältnismäßigem Kostenaufwand eingetrieben werden kann.

[i]Uneinbringlichkeit im Umsatzsteuerrecht Umsatzsteuerlich ist der Begriff der Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 UStG gesondert zu betrachten. Der Maßstab ist hierbei strenger, da das Vorsichtsprinzip als GoB keine Bedeutung erlangt. Eine Forderung gilt dann als uneinbringlich, wenn „der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich od...

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