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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 472/12 E EFG 2014 S. 266 Nr. 4

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr.1, EStG § 24 Nr. 2, UrhG §§ 12 ff., UrhG § 15

Nachträgliche Betriebseinnahmen: Einkünfte des Erben aus künstlerischer Tätigkeit des Erblassers

Leitsatz

  1. Einkünfte aus einer ehemaligen künstlerischen Tätigkeit gehören beim Erben des Künstlers auch dann zu den Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit, wenn der Erbe nicht selbst Künstler ist (vgl. , BStBl II 1993, 716).

  2. Einnahmen des Erben für die Übertragung von Verwertungsrechten i. S. der. §§ 15 ff. UrhG und den Verzicht auf die Ausübung von Urheberpersönlichkeitsrechten i. S. der §§ 12 ff. UrhG, die aus der ehemaligen künstlerischen Tätigkeit des Erblassers resultieren, sind als nachträgliche Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit zu versteuern.

  3. Die Urheberrechte an den Kunstwerken gehören auch hinsichtlich der Urheberpersönlichkeitsrechte i. S. der §§ 12 ff. UrhG zum Betriebsvermögen des Erblassers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 266 Nr. 4
ErbStB 2014 S. 62 Nr. 3
XAAAE-52329

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.09.2013 - 13 K 472/12 E

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