BFH Beschluss v. - VI B 101/12

Keine grundsätzliche Bedeutung bei Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht; Anforderungen an die Darlegung bei einem sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler; Rüge materiell-rechtlicher Fehler

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 116 Abs. 5, AO § 363 Abs. 2, AmtshilfeRLUmsG Art. 11 Nr. 26, AmtshilfeRLUmsG Art. 31 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Streitig ist die Zulassung der Revision wegen der Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren zu ruhen hat, wenn bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist.

2 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2007 Einspruch ein, mit dem er die vorläufige Festsetzung, hilfsweise das Ruhen des Einspruchsverfahrens begehrte. Denn zu der auch ihn benachteiligenden Nichtberücksichtigung pauschaler Erwerbsaufwendungen in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages seien zwei Verfahren bei dem EGMR anhängig.

3 Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zum einen seien die Voraussetzungen der Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom (BGBl I 2002, 3866) nicht gegeben, da der EGMR nicht unter den in dieser Vorschrift genannten „Europäischen Gerichtshof” falle. Zum anderen sei der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) auch nicht nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zu einem Ruhen des Verfahrens verpflichtet gewesen. Eine dazu erforderliche Ermessensreduzierung auf Null komme nicht in Betracht; auch seien insoweit Ermessensfehler nicht erkennbar.

4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

5 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.

6 1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

7 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, etwa Senatsbeschluss vom VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).

8 a) Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der „Europäische Gerichtshof” i.S. des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom auch den EGMR umfasst, begründet die Zulassung der Revision nicht.

9 Diese Rechtsfrage betrifft ausgelaufenes Recht. Denn nach Art. 11 Nr. 26 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz —AmtshilfeRLUmsG—) vom (BGBl I 2013, 1809) wurden in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO die Wörter „Europäischen Gerichtshof” durch die Wörter „Gerichtshof der Europäischen Union” ersetzt; diese Änderung trat am Tag nach der Verkündung des AmtshilfeRLUmsG in Kraft (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).

10 Indessen rechtfertigen Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem Recht stellen, regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision (Senatsbeschluss vom VI B 167/09, BFHE 229, 272, BStBl II 2010, 747, m.w.N.). Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. , BFH/NV 2007, 1099, m.w.N.).

11 Demnach scheidet hier eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus. Die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage kann für die Anwendung des Rechts in der Zukunft nicht mehr richtungweisend sein. Gründe, die eine Zulassung der Revision ausnahmsweise rechtfertigen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt; sie sind für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich.

12 b) Soweit der Kläger die Rechtsfrage aufwirft, ob ein FA es ohne Ermessensfehler ablehnen kann, ein Einspruchsverfahren trotz eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, kommt dieser ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.

13 aa) Denn § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Ermessensvorschrift, sodass die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich (vgl. , BFH/NV 2012, 1570, m.w.N.) und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen.

14 bb) Etwas anderes kann dann gelten, wenn zum einen aufgrund bestimmter Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände ihrerseits nicht nur solche des Einzelfalls sind.

15 Bereits an Ersterem fehlt es; eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 363 Abs. 2 Satz 1 AO kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Nebeneinander von § 363 Abs. 2 Satz 1 AO und § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom . Falls letztere Regelung so zu verstehen gewesen sein sollte, dass sie den EGMR umfasste, war § 363 Abs. 2 Satz 1 AO von vornherein nicht einschlägig. Falls § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom den EGMR nicht umfasst haben sollte, konnte eine Verfahrensruhe wegen eines vor dem EGMR betriebenen Verfahrens nicht nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zwingend sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1570).

16 2. Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ein besonderer Fall der Grundsatzrevision ist (, BFH/NV 2013, 389, m.w.N.), kommt eine Revisionszulassung aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

17 3. Überdies ist die Revision auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen, weil —wie der Kläger meint— das Urteil unter schweren Rechtsanwendungsfehlern leide. Hierzu hätte der Kläger nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. substantiiert darlegen müssen, weshalb das angefochtene Urteil willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom VI B 108/11, BFH/NV 2012, 1612, m.w.N.). Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. Mit seiner Rüge, das FG habe die Ermessensentscheidung des FA nicht überprüft und habe das klägerische Vorbringen insoweit nicht berücksichtigt, hat der Kläger die genannten Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers nicht substantiiert dargelegt. Er setzt hier lediglich seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage an die Stelle der Bewertung des FG. Mit den Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG macht der Kläger indes bloße Rechtsanwendungsfehler geltend, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1612).

18 4. Mit seiner Rüge, das FG habe die Ermessensentscheidung des FA zu § 363 Abs. 2 Satz 1 AO nicht überprüft und wesentliche rechtliche Gesichtspunkte zur Auslegung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom außer Acht gelassen, sodass deshalb Verfahrensfehler vorlägen, macht der Kläger nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Er wendet sich vielmehr gegen die nach seiner Ansicht fehlerhafte Tatsachenwürdigung des FG; die hierin liegende Rüge, das Urteil des FG sei materiell-rechtlich fehlerhaft, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (, BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).

19 5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 355 Nr. 3
YAAAE-52239