Wiederholter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtsmissbräuchlich, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wiederum nicht dargelegt werden
Gesetze: FGO § 142ZPO § 114 Satz 1ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Der Senat hat durch Beschluss vom 10. April 2013 einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Entschädigungsklageverfahren (X K 4/12) abgelehnt (X S 5/13 (PKH), BFH/NV 2013, 971), da der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller erneut PKH für dieses Verfahren. Eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat er wiederum nicht eingereicht. Er ist der Ansicht, dass ihm PKH schon deshalb zu gewähren sei, weil Prozessbetrug vorläge.
2 II. 1. Der erneute Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Er ist rechtsmissbräuchlich.
3 a) Zwar ist ein erneuter Antrag auf Gewährung von PKH trotz des Vorliegens eines ablehnenden Beschlusses möglich, da gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. (PKH), BFH/NV 2006, 1097, m.w.N.). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist, dass der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die Veranlassung zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben können (z.B. , BFH/NV 1996, 256, m.w.N.). Darüber hinaus ist die Mittellosigkeit nachzuweisen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Letzteres hat der Antragsteller wiederum versäumt, so dass schon deshalb die Bewilligung von PKH aus den im Beschluss vom 10. April 2013 X S 5/13 (PKH) genannten Gründen abzulehnen ist. Dass der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von PKH ohne Einreichung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wiederholt hat, ist rechtsmissbräuchlich.
4 b) Soweit der Antragssteller vorträgt, PKH sei deshalb zu gewähren, weil ein Prozessbetrug vorläge, weist der Senat darauf hin, dass die Entschädigungsklage bislang mangels Zahlung der Gerichtskosten nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a des Gerichtskostengesetzes durch den Antragsteller der Beklagten nicht zugestellt werden konnte. Handlungen der Beklagten dieses Verfahrens, die ursächlich für einen vermeintlichen Prozessbetrug sein könnten, liegen schon deshalb nicht vor.
5 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass weitere Anträge im vorliegenden Verfahren nicht mehr beschieden werden, solange der Antragsteller nicht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt oder —soweit das Entschädigungsklageverfahren betroffen ist— die angeforderten Gerichtskosten einzahlt.
6 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 366 Nr. 3
NAAAE-52221