Zu den Voraussetzungen der Ermessensentscheidung über
den Antrag eines Sozialleistungsträgers auf Abzweigung
von Kindergeld bei Haushaltsaufnahme des Kindergeldberechtigten.
Leitsatz
1. Auch ein abzweigungsberechtigter
Sozialleistungsträger kann den Antrag auf Festsetzung von
Kindergeld stellen.
2. Über den Antrag eines Sozialleistungsträgers
auf Abzweigung von Kindergeld hat die Familienkasse nach sachgerechtem
Ermessen unter Beachtung der ermessenslenkenden Verwaltungsanweisungen
(DA-Fam EStG) zu entscheiden.
3. Bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt
des Kindergeldberechtigten ist es glaubhaft, dass zur Deckung des
gesamten Bedarfs Aufwendungen entstehen, die über das monatliche
Kindergeld hinausgehen.
Fundstelle(n): ZAAAE-51715
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.10.2013 - 5 K 979/11
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