Schätzung der Kosten der
Haushaltsaufnahme bei der Ermessensentscheidung über den
Antrag eines Sozialleistungsträgers auf Abzweigung von Kindergeld
Leitsatz
1. Im Rahmen der für die
sachgerechte Ermessensentscheidung erforderlichen Sachverhaltsaufklärung
bleibt es der Familienkasse unbenommen, die tatsächlichen
Kosten der Haushaltsaufnahme im Wege der Schätzung zu ermitteln.
2. Bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt
des Kindergeldberechtigten ist es glaubhaft, dass die Aufwendungen
zur Deckung des gesamten Bedarfs über das monatliche Kindergeld
hinausgehen können.
3. Werden zur Erfüllung der Unterhaltspflicht
geldwerte Sachleistungen erbracht, ist es nicht zu beanstanden,
wenn in die Berechnungsgrundlagen als Sachwert für die
Haushaltsaufnahme der Sachbezugswert entsprechend der Regelung in § 2
Abs. 3 SvEV in Ansatz gebracht wird.
Fundstelle(n): PAAAE-51714
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 17.07.2013 - 5 K 1429/11
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