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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 158/13 EFG 2014 S. 147 Nr. 2

Gesetze: EStG § 64 Abs. 3

Bestimmung des Kindergeldberechtigten

Leitsatz

  1. Unter den Begriff der Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG) fallen auch Unterhaltsleistungen i. S. des § 1612 BGB.

  2. Der Teil einer laufenden Unterhaltsrente, der quasi aus der Weiterleitung des Kindergeldes besteht, wird als laufender Barunterhalt nicht einbezogen, da der Zahlende insoweit nicht belastet ist.

  3. Laufende Zahlungen eines Elternteil auf rückständige Unterhaltsansprüche des Kindes sind nicht als Unterhaltsrente i. S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG anzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 147 Nr. 2
EStB 2014 S. 144 Nr. 4
UAAAE-51708

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 26.09.2013 - 3 K 158/13

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