Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach Erteilung des Aufteilungsbescheides
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen und zum Inhalt eines Aufteilungsbescheides betr. die Aufteilung der ESt-Schuld von Ehegatten.
Die Befugnis des Gesamtschuldners, einen Aufteilungsantrag zu stellen, steht keine Einrede i. S. des BGB dar.
Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld sehen nicht vor, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt.
Denn mit dem Aufteilungsantrag übt der Gesamtschuldner ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus.
Die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts ist unwiederholbar und unwiderruflich.
Wer als Gesamtschuldner einen Aufteilungsantrag gestellt hat, kann diesen auch im Verfahren über den Einspruch gegen den
Aufteilungsbescheid nicht zurücknehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 11 Nr. 41 DStRE 2015 S. 115 Nr. 2 EFG 2014 S. 106 Nr. 2 FAAAE-51697
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 05.11.2013 - 15 K 14/13
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