Besteht für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens auf den gemäß § 37 Abs. 4 KStG und für die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG eine Bindung an die letztmalige Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und an die Feststellungen des Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2002 bis 2005? - Besteht zwischen der Feststellung der Endbestände und der Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens ein Grundlagen-/Folgebescheid-Verhältnis?