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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 2 SO 3798/12

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Hälfte der für die Beerdigung ihres Vaters angefallenen Kosten, die insgesamt 3.545,23 EUR betragen haben. Hiervon entfallen 1.995,94 EUR auf die Rechnung des Bestattungsunternehmers, 1.030,- EUR auf von der Gemeinde Feldberg festgesetzte Gebühren, 44,- EUR auf Gebühren, die vom Standesamt F. erhoben wurden und 475,29 EUR auf Gebühren des Krematoriums. Offen ist derzeit noch die Rechnung des Bestattungsunternehmers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAE-51146

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.10.2013 - L 2 SO 3798/12

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