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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 80/13

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, GewStG § 2 Abs. 1, AO § 122 Abs. 1 Nr. 1

Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Krankengymnasten

Leitsatz

1. Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit eines Krankengymnasten liegt nur vor, wenn er - hinausgehend über Erstgespräch, gelegentliche Kontrollen und Abrechnungskontrolle - bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss nimmt und dazu jeweils selbst zumindest die Anamnese und zwischenzeitliche Kontrollen durchführt.

2. Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1174 Nr. 20
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2014 S. 84
QAAAE-50999

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.09.2013 - 3 K 80/13

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