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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 194/11 EFG 2014 S. 230 Nr. 3

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 , UStG § 15 Abs. 2, UStG § 15 Abs. 3, UStG § 15 Abs. 4

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Mietaufwendungen eines gewerblichen Zwischenmieters eines Geschäftsgebäudes

Leitsatz

1. Bei Eingangsumsätzen eines Unternehmers ist vorrangig zu prüfen, ob sie direkt und unmittelbar den zum Vorsteuerabzug berechtigenden oder den den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen zuzuordnen sind.

2. Ist eine ausschließliche Zuordnung zu zum Vorsteuerabzug berechtigenden oder zu den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen nicht möglich, ist eine Aufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.

3. Für die Aufteilung der Vorsteuer aus nicht direkt zuzuordnenden Mietaufwendungen eines Zwischenvermieters ist ein Flächenschlüssel vorrangig vor einem Umsatzschlüssel anzuwenden. Gegen § 15 Abs. 4 S. 3 UStG bestehen auf der Grundlage der Entscheidung des keine Bedenken.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 230 Nr. 3
GAAAE-50998

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.09.2013 - 1 K 194/11

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