Anspruch auf volles oder lediglich auf Differenzkindergeld nach neuem EU-Recht
Kindergeld-Anspruch eines ALG II-Beziehers für seine in Polen lebenden Kinder
Leitsatz
1. Wird Kindergeld für im EU-Ausland bei einem Elternteil lebende Kinder beantragt, hat die Familienkasse zunächst zu prüfen,
ob nach Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die eigenen Rechtsvorschriften Vorrang oder Nachrang haben. Bei einer Nachrangigkeit
der eigenen Vorschriften, ist gem. Art. 68 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 987/2009
eine vorläufige Entscheidung über den eigenen Nachrang zu treffen und der Antrag an den anderen Staat weiterzuleiten.
2. Leben die Kinder des Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sog. Hartz IV) beziehenden polnischen
Staatsangehörigen bei der Mutter in Polen, beruht der inländische Kindergeldanspruch gem. Art. 11 Abs. 3 Buchst. c i. V. m.
Buchst. a und Art. 68 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf seiner Beschäftigung, nicht auf seinem Wohnsitz, so dass der
inländische Kindergeldanspruch vorrangig vor polnischen Familienleistungen ist und Anspruch auf volles Kindergeld besteht,
wenn der polnische Kindergeldanspruch der Mutter auf den Wohnsitz beruht.
3. Hat jedoch der polnische Anspruch auf Familienleistungen Vorrang, da die Mutter erwerbstätig ist und somit der Wohnort
der Kinder über den Vorrang entscheidet, besteht – aufgrund der aus der Beschäftigung folgenden Berechtigung des Vaters –
zumindest Anspruch auf Differenzkindergeld. Aus der Nichtdurchführung des Verfahrens gem. Art. 60 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr.
883/2004 durch die Familienkasse könnte auf eine Entscheidung zum Vorrang des deutschen Anspruchs und damit den vollen Kindergeldanspruch
des Vaters zu schließen sein.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAE-50989
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.10.2013 - 3 K 3137/12
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