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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 3113/13 Kg EFG 2014 S. 147 Nr. 2

Gesetze: EStG a.F. § 32 Abs.4 Satz 2 EStG a.F. § 70 Abs. 4 EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. aEStG § 32 Abs.4 Satz 2EStG § 52 Abs.62a

Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.

Leitsatz

  1. Ab dem Wegfall des Grenzbetrags der Einkünfte und Bezüge i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. zum kommt es für den Kindergeldanspruch auf die Höhe der Einkünfte des Ehepartners des Kindes nicht mehr an.

  2. Jedenfalls bei einem Kind in Erstausbildung ist das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation im Verhältnis zu dem Berechtigten ab dem kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Kindergeldanspruchs.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 147 Nr. 2
EStB 2014 S. 143 Nr. 4
KAAAE-50975

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 29.10.2013 - 10 K 3113/13 Kg

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