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Kostenfestsetzung bei bewilligter Prozesskostenhilfe
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAE-50882 Das FG Köln folgt in seinem NWB SAAAE-44394 der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, nach der die unterschiedlichen Möglichkeiten der Gebührenfestsetzung, die der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Bevollmächtigte eines obsiegenden Beteiligten hat, alternativ nebeneinander stehen. Dem Bevollmächtigten steht gegen die Kostenfestsetzung des Gerichts ein eigenes Beschwerderecht zu. Nach wirksamer Aufrechnung des Prozessgegners im Anschluss an eine Kostenfestsetzung zugunsten des Beteiligten ist allerdings keine Änderung der Kostenfestsetzung mehr möglich, so dass der Bevollmächtigte seinen Gebührenanspruch zumindest in erheblicher Höhe verliert.
Ausführlicher Beitrag s..
Beschluss des FG Köln vom 26. 7. 2013 - 10 Ko 3989/12
[i]FG Köln, Beschluss vom 26. 7. 2013 - 10 Ko 3989/12 NWB SAAAE-44394 Den Klägern des Ausgangsverfahrens war Prozesskostenhilfe gewährt und der Bevollmächtigte ihnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet worden. Der Kostenbeamte setzte die „an die Kläger” zu erstattenden Kosten mit 7.136,91 € fest. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erklärte das F...