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LSG Chemnitz Beschluss v. - 7 AS 287/11 B PKH

Gesetze: ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 172 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichts ist nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt (Aufgabe der Rechtsprechung des 7. Senats). Die durch das BUK-NOG mit Wirkung zum geänderte Vorschrift des § 172 Abs. 3 SGG n.F. dient der Klarstellung.

2. Die Vorschriften der §§ 172 Abs. 1, 73a SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO finden auf vor dem eingegangene Beschwerden weiter Anwendung.

Fundstelle(n):
OAAAE-50751

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LSG Chemnitz, Beschluss v. 18.11.2013 - 7 AS 287/11 B PKH

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