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Umsatzsteuer | Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. (2) Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier „Übernachtung mit Frühstück” zu einem Pauschalpreis anbietet.
Der BFH ist damit der Verwaltungsauffassung und der im Fachschrifttum vorherrschenden Meinung gefolgt. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass das Frühstück eine Nebenleistung zur nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG steuerermäßigten Beherbergung ist. Er hält dennoch die Steuerermäßigung nicht auf das Frühstück für ...