Betreiber einer Skihalle unterliegt dem Regelsteuersatz
Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, EGRL 112/2006 Art. 98
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Skihalle, in der die Skifahrer durch Skilifte auf einen künstlichen . m hohen Berg hinaufbefördert werden, der eine Skiabfahrt von ca. . m Länge ermöglicht. Sie verkaufte Einzeltickets, die zur Nutzung der Skilifte, zum Befahren der Skipiste und der Nutzung der Umkleideanlagen und Toilettenanlagen berechtigten. Gegen zusätzliches Entgelt wurden Skier, Snowboards und Wintersportbekleidung vermietet sowie Skikurse und gastronomische Leistungen angeboten.
2 Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung besteuerte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Einzelkarten statt mit dem ermäßigten mit dem Regelsteuersatz.
3 Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht eine begünstigte Beförderungsleistung erbracht, sondern eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung eigener Art. Die Beförderung durch den Skilift sei Teil eines Leistungsbündels, bestehend aus der zusätzlichen Überlassung des gesamten Hallengrundstücks einschließlich Toilettenanlagen, Umkleideräumen, Umschließungen von Trafostationen, Überdachungen von Zuschauerflächen, Emporen und Galerien, allgemeinen Wege- und Platzbefestigungen sowie von Betriebsvorrichtungen in Form von Lautsprecheranlagen, Uhren und Anzeigetafeln. Der Kunde besuche die Skihalle nicht, um Lift zu fahren, sondern um das gesamte Wintersportangebot einschließlich Rodeln und Eisstockschießen zu nutzen. Bei natürlicher Betrachtung trete die Personenbeförderungsleistung als Nebenleistung hinter dem durch die Skihalle gebotenen Leistungsspektrum zurück. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Gebirgsbahnen liege nicht vor, da die Klägerin keine Aufstiegshilfe in einer Gebirgsregion zur Verfügung stelle und die Skihalle ganzjährig und nicht nur in wenigen Wintermonaten betrieben werden könne.
4 II. Die von der Klägerin erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, weil die Rechtsfrage, ob die Personenbeförderung innerhalb einer Skihalle mittels Skiliftes dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung (UStG) 2008 unterliegt und andernfalls ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) im Verhältnis von Skihallenbetreibern zu Liftbetreibern in Gebirgsregionen vorliegt, keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besitzt, denn sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt.
5 1. Wie der (BFH/NV 2011, 2128) bereits entschieden hat, handelt es sich bei der Abgrenzung des FG zwischen einer „Beförderung von Personen…mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen” i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2008 vom (BGBl I 2007, 3150) zu sonstigen Leistungen eigener Art um eine den BFH grundsätzlich bindende tatsächliche Würdigung. Diese sei nicht zu beanstanden, weil Schlepplifte ausschließlich zur Skiabfahrt und nicht auch für andere Zwecke als das Skifahren genutzt werden können (Rz 14 in BFH/NV 2011, 2128).
6 Demgemäß ist auch im Streitfall die tatsächliche Würdigung des FG, wonach bei natürlicher Betrachtung die Zurverfügungstellung des gesamten Leistungsspektrums in einer Skihalle eine Leistung eigener Art darstellt, bei der die Personenbeförderungsleistung durch den Skilift hinter der Gesamtleistung zurücktrete, nach § 118 FGO für den Senat bindend. Diese Würdigung verstößt auch nicht gegen Denkgesetze, denn eine Leistung, bei der zum Zwecke des Skifahrens ein künstlich erstellter Berg von . m Höhe in eine ganzjährig klimatisierte Hallenkonstruktion einbezogen wird und einen Skilift enthält, geht über eine Personenbeförderungsleistung in einer Gebirgsregion, bei der das vorhandene Gelände und das winterliche Klima ausgenutzt wird, weit hinaus. Wegen der wesentlichen Sachverhaltsunterschiede liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG vor.
7 2. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Auffassung der Klägerin wegen des Zwecks der Tourismusförderung (zur Gesetzesbegründung vgl. BRDrucks 544/07, S. 62, BTDrucks 16/6739, S. 24 und 16/7036, S. 23) die Begünstigungsvorschrift weit auszulegen sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind Steuerermäßigungen als Ausnahmetatbestände eng auszulegen (vgl. , Kommission/Frankreich, Slg. 2010, I-4261-4280; vgl. auch vom C-350/10, Nordea, Slg. 2011, I-7359; vom C-116/10, Feltgen/Bacino Charter, Slg. 2010, I-14187). Das FG war daher berechtigt, entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in Art. 98 der Richtlinie des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) Anhang III Kategorie 5 für die „Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks” nicht auf solche Leistungen wie den Betrieb einer Skihalle anzuwenden, bei denen die Personenbeförderung nicht das prägende Element darstellt.
8 3. Schließlich ergibt sich auch kein Klärungsbedarf wegen der Frage, ob sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität daraus ergibt, dass nach Auskunft der Klägerin Skihallen in anderen Mitgliedsländern ermäßigt besteuert würden. Denn Art und Umfang einer Steuerbefreiung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates (s. Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2, Anhang III Nr. 5 MwStSystRL). Aus dem Grundsatz der Neutralität lässt sich somit nicht herleiten, dass ein inländischer Steuerpflichtiger Anspruch darauf besitzt, mit dem günstigsten, in einem der Nachbarländer der Europäischen Union vorhandenen Steuersatz besteuert zu werden.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 189 Nr. 2
SAAAE-50339