Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher (ab 2013)
Bezug:
A. Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit” im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
nach § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder des entsprechenden Landesgesetzes gewährt werden; die für Verpflegungsmehraufwendungen geltende Begrenzung des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG ist zu beachten,
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
I. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates gilt Folgendes:
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenin einer Gemeinde oder Stadt mitmonatlichjährlich–bis zu50.000 Einwohnern200 Euro [1]2.400 Euro [2]–50.001 bis150.000 Einwohnern204 Euro2.448 Euro–150.001 bis450.000 Einwohnern256 Euro3.072 Euro–mehr als450.000 Einwohnern306 Euro3.672 EuroDie Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Fraktionsvorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenin einer Gemeinde oder Stadt mitmonatlichjährlich–bis zu20.000 Einwohnern208 Euro2.496 Euro–20.001 bis50.000 Einwohnern332 Euro3.984 Euro–50.001 bis150.000 Einwohnern408 Euro4.896 Euro–150.001 bis450.000 Einwohnern512 Euro6.144 Euro–mehr als450.000 Einwohnern612 Euro7.344 EuroDie Bestimmung des Begriffes „Fraktion” ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinderates festgelegten Mindestzahl abhängig.
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Dauer des Fraktionsvorsitzes während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 oder Nr. 2 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
II. Für ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages gilt Folgendes:
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenin einem Landkreis mitmonatlichjährlich–bis zu250.000 Einwohnern204 Euro2.448 Euro–mehr als250.000 Einwohnern256 Euro3.072 EuroDie Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Kreistag während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Fraktionsvorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenin einem Landkreis mitmonatlichjährlich–bis zu250.000 Einwohnern408 Euro4.896 Euro–mehr als250.000 Einwohnern512 Euro6.144 EuroDie Bestimmung des Begriffes „Fraktion” ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Kreistages festgelegten Mindestzahl abhängig.
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Dauer des Fraktionsvorsitzes während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 oder Nr. 2 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
III. Für gewählte Stellvertreter des Landrats im Kreistag gilt Folgendes:
Bei den nach § 20 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) gewählten Stellvertretern des Landrats im Kreistag, deren Aufgaben sich auf den Vorsitz im Kreistag beschränken, falls der Landrat verhindert sein sollte, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Stellvertretung des Landrats im Kreistag folgende Beträge nicht übersteigen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
in einem Landkreis mit | monatlich | jährlich | ||
– | bis zu | 250.000 Einwohnern | 272 Euro | 3.264 Euro |
– | mehr alss | 250.000 Einwohnern | 341 Euro | 4.092 Euro |
Dies gilt nicht für die Stellvertreter des Landrats im Kreistag, die im Kreistag zugleich Fraktionsvorsitzende sind, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst. In diesen Fällen sind bereits die Beträge nach Abschnitt II Nr. 2 maßgebend.
Die Steuerbefreiung findet unabhängig von der tatsächlichen Vertretung für den gesamten Zeitraum der Wahl zum Stellvertreter des Landesrats im Vorsitz des Kreistages Anwendung. Soweit der für die Tätigkeit als Kreisrat maßgebende Höchstbetrag durch die Kreisratsentschädigung nicht voll ausgeschöpft ist, kann der nicht ausgeschöpfte Teil auf die Entschädigung als Stellvertreter des Landrats im Vorsitz des Kreistages übertragen werden.
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Dauer der Stellvertretung des Landrats im Kreistag während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
IV. Die Regelungen des Abschnitts I gelten sinngemäß auch für die Mitglieder von Vertretungen der Verwaltungsgemeinschaften. Sie gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (z. B. Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsverband).
V. Für ehrenamtliche Mitglieder des Ortschaftsrats und ehrenamtliche Ortsvorsteher gilt Folgendes:
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenDie Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Ortschaftsrat während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Für ehrenamtlichen Ortsvorsteher, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Tätigkeit als ehreamtlicher Ortsvorsteher folgende Beträge nicht übersteigen:
Tabelle in neuem Fenster öffnenin einer Ortschaft mitmonatlichjährlich–bis zu20.000 Einwohnern208 Euro2.496 Euro–20.001 bis50.000 Einwohnern332 Euro3.984 EuroDie Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Dauer des der Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsvorsteher während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1 oder Nr. 2 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach dem entsprechenden Landesgesetz maßgebend.
VI. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitt I bis IV nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.
Die für eine Tätigkeit in einer kommunalen Vertretung nicht ausgeschöpften Monatsbeträge desselben Kalenderjahres können nicht auf pauschale Entschädigungen oder Sitzungsgelder für eine Tätigkeit in einer anderen kommunalen Vertretung oder Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsvorsteher übertragen werden.
C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten, abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
D. Anwendungszeitraum
Die vorstehenden Regelungen sind erstmals für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ist zur Aufnahme in die Lohn- und Einkommensteuer-Kartei bestimmt.
Das Innenministerium Baden-Württemberg sowie der Gemeindetag Baden-Württemberg, der Städtetag Baden-Württemberg und der Landkreistag Baden-Württemberg haben eine Mehrfertigung dieses Erlasses erhalten.
FinMin Baden-Württemberg v. - 3-S233
7/3
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAE-50163
1Die Übersicht berücksichtigt, dass anstelle des entsprechend der Einwohnerzahl gestaffelten Monats- bzw. Jahresbetrag der nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR maßgebende Mindestbetrag von 200 Euro zu berücksichtigen ist.
2Die Übersicht berücksichtigt, dass anstelle des entsprechend der Einwohnerzahl gestaffelten Monats- bzw. Jahresbetrag der nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR maßgebende Mindestbetrag von 200 Euro zu berücksichtigen ist.
3Die Übersicht berücksichtigt, dass anstelle des entsprechend der Einwohnerzahl gestaffelten Monats- bzw. Jahresbetrag der nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR maßgebende Mindestbetrag von 200 Euro zu berücksichtigen ist.
4Die Übersicht berücksichtigt, dass anstelle des entsprechend der Einwohnerzahl gestaffelten Monats- bzw. Jahresbetrag der nach R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR maßgebende Mindestbetrag von 200 Euro zu berücksichtigen ist.