Bundeszentralamt für Steuern - St II 2 - S 2280 - PB/13/00013 BStBl 2013 I S. 1361

Familienleistungsausgleich; Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 68 EStG

Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat nach § 68 EStG Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Kindergeldberechtigte werden von den Familienkassen wiederholt auf ihre Pflichten gem. § 68 Abs. 1 EStG hingewiesen. Ergibt sich durch die Verletzung der Mitteilungspflicht eine Kindergeldrückforderung, hat der zuständige Bearbeiter in der Familienkasse eine Abgabe an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zu prüfen.

Allein die fehlende Mitwirkung bei einer nachträglichen Überprüfung des Kindergeldanspruchs stellt noch keinen Anfangsverdacht für eine fehlende Handlung gem. § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung dar. Es fehlt insoweit an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, da die Mitwirkung aus verschiedensten Gründen (z. B. auch aus Bequemlichkeit oder wegen etwaiger Verständigungsschwierigkeiten) unterblieben sein könnte.

Nur die Fälle, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für die Aufnahme von Vorermittlungen vorliegen (Nr. 13 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2013), sind an die BuStra zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Es muss sich dabei erkennbar um Sachverhalte handeln, deren konkrete Umstände es rechtfertigen, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Für diejenigen Fälle, die nicht an die BuStra weitergeleitet werden, hat der zuständige Bearbeiter in der Familienkasse einen Aktenvermerk zu fertigen. In den Aktenvermerk sind die Gründe aufzunehmen, weswegen von einer Weiterleitung an die BuStra abgesehen worden ist.

Bundeszentralamt für Steuern v. - St II 2 - S 2280 - PB/13/00013

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1361
AAAAE-50157