Eine konkrete Maßnahme der Steufa ist hiernach rechtmäßig, wenn diese sich i.R. des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten
hat und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz zusteht.
Zwar sind Ermittlungen ins „Blaue hinein”, Rasterfahndungen oder Ausforschungsdurchsuchungen unzulässig. Demnach ist ein
(Sammel-)Auskunftsersuchen zu unbestimmt, soweit für den Empfänger nicht hinreichend erkennbar ist, nach welchen Kriterien
die Auskunft zu erteilen ist.
Indes kann ein solches Ersuchen im Einspruchsbescheid auf ein zulässiges Maß beschränkt werden.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 31 DStRE 2014 S. 1264 Nr. 20 WAAAE-50154
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 27.08.2013 - 8 K 55/12