Statthafter Rechtsbehelf gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz
Leitsatz
1. Legt man den Pfändungsschutzantrag als Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
aus, ist festzustellen, dass dieser Antrag gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO im Streitfall unstatthaft ist, weil die Pfändungs- und
Einziehungsverfügungen nicht mit Einsprüchen vom Antragsteller angefochten wurden.
2. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung
bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs.
5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden. Ein solcher Antrag kann z. B. auf § 258 AO (einstweilige
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen) gestützt werden
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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