neue Ermessensentscheidung nach Abzweigungsverfügung im Einspruchsverfahren
Leitsatz
1. Die Entscheidung der Familienkasse über eine Abzweigung von Kindergeld ist eine Ermessensentscheidung.Trägt der Kindergeldberechtigte
überhaupt keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes, ist das Ermessen der Familienkasse eingeschränkt.
2. Im Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO ist die Ermessensentscheidung der Verwaltung nicht lediglich auf Ermessensfehler
zu überprüfen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Einspruchsführers ggf. eine neue Ermessensentscheidung
zu treffen. Die Gründe können neu gewichtet oder andere Gründe herangezogen werden.
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