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LSG Chemnitz Beschluss v. - 5 R 365/12

Gesetze: SGB VI § 93; AGB-DDR § 220; Rentenverordnung-DDR (1979) § 23 Abs. 1; Erweiterungs-Verordnung-DDR (1973)

Leitsatz

Leitsatz:

Eine nach Maßgabe des Einigungsvertrages überführte Unfallrente, die zu Zeiten der DDR wegen eines, einem Arbeitsunfall gleichgestellten, Unfalles bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Tätigkeiten aus der Sozialversicherung der DDR gewährt wurde, ist auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 93 SGB VI anzurechnen.

Fundstelle(n):
QAAAE-49645

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 04.11.2013 - 5 R 365/12

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