LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 8 AL 3774/13 B
Leitsatz
Leitsatz:
1. Vorgreiflich i.S.d. § 114 Abs. 2 SGG ist in einem Rechtsstreit um Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX das bereits anhängige Verfahren bei der Versorgungsverwaltung, in dem über den Antrag auf Feststellung eines GdB 30 zu entscheiden ist. Denn auch die spätere Feststellung eines GdB von 30 (rückwirkend) bezogen auf den Zeitpunkt der Stellung des Gleichstellungsantrages oder jedenfalls einem späteren, noch während des laufenden Gleichstellungsverfahren liegenden Zeitpunkts erfüllt die entsprechende Gleichstellungsvoraussetzung.
2. Im Rahmen des dem Gericht obliegenden Aussetzungsermessens ist ein Sonderkündigungsschutz nach Ablauf der Frist des GdB-Antragsverfahrens nach §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 2a SGB IX als rechtlich geschütztes Interesse am fortdauernden Gleichstellungsverfahren zu prüfen.
Fundstelle(n): FAAAE-49598
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.11.2013 - L 8 AL 3774/13 B
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