1. Die Anwendung des § 200 Abs. 2 SGB VII setzt voraus, dass Daten an einen Dritten übermittelt werden. Wird ein Gutachten von einem Arzt erstattet, der in die Verwaltungsstruktur des Unfallversicherungsträgers eingegliedert ist, ist der Tatbestand des § 200 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt, da es nicht zu einer Datenübermittlung kommt (Anschluss an - , [...] RdNr. 26 und Urt. v. - B 2 U 8/07 R, [...] RdNr. 9).
2. Neben den beim Unfallversicherungsträger angestellten/verbeamteten Ärzten sind auch solche Ärzte in die Verwaltungsstruktur des Unfallversicherungsträgers eingegliedert, mit denen dieser eine besondere (Rechts-)Beziehung eingegangen ist.
3. Eine solche besondere (Rechts-)Beziehung besonderer Art i.S. eines Dienstvertrages höherer Art liegt vor, wenn ein nicht beim Unfallversicherungsträger angestellter/verbeamteter Arzt mittels eines Rahmenvertrages zur Erbringung ärztlicher Beratungsleistungen verpflichtet, mithin zum Beratungsarzt bestellt ist, und der Arzt aufgrund einer Verpflichtung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom nicht nur der ärztlichen Schweigepflicht, sondern denselben Amts- und Verschwiegenheitspflichten unterworfen ist, die auch für die Angestellten/Beamten des Unfallversicherungsträgers gelten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-49597
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.10.2013 - L 8 U 541/13
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