BGH Beschluss v. - 4 StR 423/13

Gründe

1 Das Landgericht hat die Nebenklage des Geschädigten R. durch Beschluss vom zugelassen, obwohl der Geschädigte den Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt hatte, und ihm Rechtsanwältin F. -B. als Beistand bestellt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Anschlusserklärung in den Fällen des § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ist lediglich feststellend (, BGHSt 41, 288, 289; Beschluss vom - 5 StR 523/11, NStZ 12, 466) und kann bei fehlender Anschlusserklärung die Stellung als Nebenkläger nicht wirksam begründen. Mit Schriftsatz vom hat Rechtsanwältin F. -B. beantragt, sie, soweit erforderlich, dem Nebenkläger als Opferanwältin beizuordnen. Der Senat sieht in diesem Schreiben die Anschlusserklärung des Geschädigten für das Revisionsverfahren.

Fundstelle(n):
CAAAE-49547