BGH Beschluss v. - 1 StR 489/13

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anrechnung der auf Bewährungsauflagen erbrachten Leistungen bei Entfallen der ursprünglichen Strafaussetzung zur Bewährung

Gesetze: § 56b Abs 2 S 1 Nr 2 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 3 StGB, § 56b Abs 2 S 1 Nr 4 StGB, § 56f Abs 3 S 2 StGB, § 58 Abs 2 S 2 StGB

Instanzenzug: LG Bayreuth Az: 1 KLs 128 Js 9333/12 jug

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II.

2Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.

3Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der im Rahmen der Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom zur Bewährung ausgesetzt worden. Die dem Angeklagten hierbei auferlegten Bewährungsauflagen hatte dieser in der Folge umfassend erfüllt (UA S. 18). Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. ). Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. UA S. 19) nicht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. , BGHSt 36, 378).

4Dieser Mangel führt zur Teilaufhebung des Urteils. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten - wenn auch fehlerhaft - bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 43/01; vom - 4 StR 207/92).

Wahl                       Graf                             Jäger

             Cirener                   Mosbacher

Fundstelle(n):
DAAAE-49496