Begriff der Erstausbildung und des Erststudiums im Sinne des Kindergeldrechts
Leitsatz
Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Dieser Begriff ist grundsätzlich weit
auszulegen. Auf den deutlich engeren Begriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. darf nicht zurückgegriffen werden. Eine neben
der Berufsausbildung ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit - hier studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten
während eines dualen Studiums zum Bachelor Steuerrecht - ist grundsätzlich unschädlich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 57 Nr. 1 EStB 2014 S. 143 Nr. 4 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 12 StBW 2014 S. 88 Nr. 3 TAAAE-49430