Feststellung der Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug – Statuarischer Sitz einer GmbH als Anschrift des leistenden
Unternehmers
Leitsatz
Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs darauf gestützt werden kann, dass der Stpfl. von
einem auf eine Umsatzsteuerhinterziehung angelegten Zweck der Lieferketten wusste oder hätte wissen müssen, wenn eine Einbeziehung
seiner Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug nicht hinreichend sicher festgestellt worden ist.
Die Angabe des statuarischen Sitzes einer rechnungsaustellenden GmbH als Anschrift des leistenden Unternehmers genügt auch
nach Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung, wenn es sich dabei lediglich um einen die postalische Erreichbarkeit sicherstellenden Scheinsitz handelt, von dem
aus keine Geschäftsleitungs-, Verwaltungs- und Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden.
Die Leistungsbeschreibungen „Dienstleistung lt. Vertrag” und „Provision für vermittelte Aufträge” genügen nicht den Anforderungen
des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG.
Fundstelle(n): YAAAE-49424
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 23.03.2011 - 1 V 1733/11 A(U)
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