Der GmbH-Geschäftsführer
4. Aufl. 2013
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5. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Organwalters
5.1 Die Vertretungsbefugnis
Literatur: Auktor, Praktische Probleme bei der Mehrfachvertretung von Gesellschaften, NZG 2006, S. 334 ff.; Zacher, Beschränkung und Missbrauch der Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 1994, S. 842 ff.; Peters, Ressortverteilung zwischen GmbH-Geschäftsführern und ihre Folgen, GmbHR 2008, S. 682 ff; Schwarz, Die Gesamtvertreterermächtigung – Ein zivil- und gesellschaftsrechtliches Rechtsinstitut, NZG 2001, S. 529 ff.
571Die organschaftliche Vertretung der GmbH liegt zwingend und unabdingbar in der Hand des Geschäftsführers (oder der Geschäftsführer – s. bereits oben 2.1). Er führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung sowie den Weisungen der Gesellschafterversammlung und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die hier angesprochene Unterscheidung zwischen Geschäftsführung und Vertretung ist von zentraler Bedeutung für den gesamten Bereich des Gesellschaftsrechts. Dabei erfasst die Vertretung die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen im Außenverhältnis, d. h. insbesondere die Fähigkeit, die GmbH im rechtsgeschäftliche...