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Gesellschaftsrecht | Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Gesellschafterstreits
Ein Geschäftsanteil kann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags (hier: Vorliegen eines wichtigen Grunds) eingezogen werden (§ 34 GmbHG). Die Rechtmäßigkeit der Einziehung bedarf einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter durch den Tatrichter. Im entschiedenen Fall war der Kläger zusammen mit drei Mitgesellschaftern an der beklagten GmbH beteiligt, die ein Kino betreibt. Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass die Gesellschafter die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen können, wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. [i]infoCenter „GmbH (Anteile)” NWB WAAAB-05665 Nach dem Scheitern einer persönlichen Beziehung des Klägers mit einer Mitgesellschafterin wurde dem Kläger v...