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NWB Nr. 48 vom Seite 3783

Neues Tätigkeitsfeld für Steuerberater: Die Verwahrstelle für geschlossene Fonds

Verwahrstellenfunktion kann nunmehr auch von einem Treuhänder übernommen werden

Thomas Böcker

[i]Böcker, NWB 5/2013 S. 299Das am in Kraft getretene Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) hat u. a. für Steuerberater ein neues Tätigkeitsfeld eröffnet. Nach dem KAGB müssen sowohl offene als auch geschlossene Fonds über eine Verwahrstelle verfügen. Die Verwahrstelle soll das Fondsvermögen zum Schutz der Anleger überwachen und kontrollieren. Bei geschlossenen Fonds kann die Verwahrstellentätigkeit auch von Steuerberatern wahrgenommen werden.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Überblick über das KAGB und die Verwahrstellenfunktion

[i]Depotbank heißt jetzt VerwahrstelleMit dem KAGB gibt es nun ein einheitliches Regelungswerk für offene und geschlossene Fonds. Viele Regulierungselemente, die bisher nach dem Investmentgesetz nur für offene Fonds galten, haben durch das KAGB jetzt auch für geschlossene Fonds Bedeutung erlangt. So ist beispielsweise auch für die Verwaltung von geschlossenen Fonds grds. eine Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft (alte Bezeichnung: Kapitalanlagegesellschaft) durch die BaFin erforderlich und es gibt Vorgaben für die Ausgestaltung und Zusammensetzung [i]infoCenter „Geschlossene Fonds“ NWB UAAAC-37523 der Fonds. Außerdem müssen jetzt auch geschlossene Fonds über eine sog. Verwahrstelle verfügen. Bei der Verwahrstelle ha...

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