Steuerfahndung – Steuerstrafverteidigung
2. Aufl. 2013
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XI. Der Abschluss des Steuerstrafverfahrens
1. Allgemeines
1131Die verschiedenen Möglichkeiten des Verfahrensabschlusses werden unterschieden in solche ohne Schuldfeststellung und solche mit Schuldfeststellung.
1132Im Einzelnen handelt es sich bei den Verfahrensabschlüssen ohne Schuldfeststellung um
die Einstellung mangels Tatnachweises oder wegen eines Verfolgungshindernisses (§ 170 Abs. 2 StPO),
die Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. §§ 398 AO, 153 StPO,
die Einstellung nach der Erfüllung von Auflagen (§ 153a StPO),
die Einstellung bzw. Beschränkung gem. §§ 154, 154a StPO oder
die Einstellung des Verfahrens wegen eines in der Person des Beschuldigten liegenden Hindernisses (§ 154f StPO).
1133Bei den Verfahrensabschlüssen mit Schuldfeststellung ist hingegen zu unterscheiden zwischen
Strafbefehl (§§ 406 ff. StPO) und
Urteil.
1134Im Normalfall ist aus der Sicht des Beschuldigten der Verfahrensabschluss ohne Schuldfeststellung immer dem Abschluss durch Strafbefehl oder Urteil vorzuziehen. Dafür sprechen zumindest drei Gründe:
Der Beschuldigte bleibt frei von einer Vorstrafe.
Das Verfahren ist relativ schnell und ohne die Möglichkeit einer öffentlichen Verhandlung beendet. Somit sind auch die mit einer öffentlichen Verhandlung verbundenen Gefahren und Probleme ausgeschlossen.
Im Gege...