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FG Köln Urteil v. - 7 K 1379/11 EFG 2014 S. 2 Nr. 1

Gesetze: AO § 162, AO § 129

Steuerbescheid: Änderung

Offenbare Unrichtigkeit bei Schätzung des Gewinns

Leitsatz

Legt das FA im Rahmen einer wegen Nichtabgabe der Steuererklärung notwendigen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen der Steuerfestsetzung (ledlich) einen gewerblichen Gewinn von 20.000 EUR zugrunde, obwohl die Kläger in einer dem FA übersandten Anlage GSE und dem Jahresabschluss einen Gewinn von 66.041 EUR erklärt hatten, liegt darin eine offenbare Unrichtigkeit, wenn anzunehmen ist, dass der Bearbeiter die übersandten Unterlagen übersehen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 2 Nr. 1
StBW 2013 S. 1085 Nr. 24
LAAAE-48666

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FG Köln, Urteil v. 18.09.2013 - 7 K 1379/11

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