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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 175/12

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 24 ZK Art. 25

Zollrecht: Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll

Leitsatz

Wird Antidumpingzoll nacherhoben, so trägt die Zollverwaltung die Beweislast dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung, in dem mit Antidumpingzoll belegten Land hat und dass die Bearbeitung, die in dem Land stattgefunden hat, das in der Zollanmeldung als Ursprungsland angegeben ist, nicht ursprungsbegründend war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAE-48657

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2013 - 4 K 175/12

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