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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 93/12

Gesetze: FGO § 46 Abs. 1 ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 24 ZK Art. 25

Finanzgerichtliches Verfahrensrecht, Zollrecht: Zulässigkeit einer "Untätigkeitsklage" gegen einen ins Blaue hinein erlassenen Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll

Leitsatz

1. Erlässt die Zollbehörde kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Nacherhebungsbescheid über Antidumpingzoll ohne tragfähige Tatsachengrundlage und auf Grundlage einer unzutreffenden Rechtsansicht und beginnt sie erst im Einspruchsverfahren mit den erforderlichen Ermittlungen, ist eine Klage gemäß § 46 FGO auch ohne beendetes Vorverfahren zulässig.

2. Wird Antidumpingzoll nacherhoben, so trägt die Zollverwaltung die Beweislast dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung, in dem mit Antidumpingzoll belegten Land hat und die Bearbeitung, die in dem Land stattgefunden hat, das in der Zollanmeldung als Ursprungsland angegeben ist, nicht ursprungsbegründend war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-48654

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 16.08.2013 - 4 K 93/12

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