Taxiunternehmen, Schätzungsbefugnis, Aufbewahren der Schichtzettel, Höhe der Schätzung
Leitsatz
1) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung ist die Finanzbehörde zu einer Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmers gemäß § 162 AO befugt, wenn dieser keine ordnungsgemäßen Schichtzettel führt
oder aufbewahrt und zudem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Laufleistung der Taxis manipuliert wurde.
2) Schichtzettel sind ausnahmsweise nur dann nicht aufzubewahren, wenn deren Inhalt täglich unmittelbar nach Auszählung der
Tageskasse in ein Kassenbuch übertragen wird (Anschluss an , BFH/NV 2013, 342).
3) Die Höhe der Hinzuschätzung begegnet keinen ernsthaften rechtlichen Zweifeln, wenn Laufleistung, Umsatz pro km, Kraftstoffverbrauch
und Lohnzahlungen an die Fahrer realitätsgerecht ermittelt wurden.
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